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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Flensburg, Heiligenhafen und Barth
zum Chartervertrag zwischen Vercharterer (jeweiliger Schiffseigner) und Charterer für Flensburg, Heiligenhafen und Barth. Stand 05.08.2024
- Allgemeines, Geltungsbereich: Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil des Chartervertrags: Das Fahrtgebiet erstreckt sich auf die gesamte Nordsee (jedoch nicht nördlicher als Bergen) und Ostsee, einschließlich Polen, Litauen, Lettland, Kattegat und Skagerrak. Abweichungen davon müssen gesondert schriftlich vereinbart werden. Die vercharterten Yachten sind nach der See-Sportbootvermietungsverordnung zugelassen, jedoch nicht als Ausbildungsyachten. Nur die Yachten mit BG-Verkehr-Abnahme (vormals See-BG) sind für gewerbliche Ausbildung zugelassen.
2. Pflichten des Charterers: Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so teilt er dies dem Vercharterer unverzüglich mit. Gelingt eine Ersatzcharter, so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% der Chartersumme zurück. Andernfalls hat der Vercharterer Anspruch auf die gesamte Chartergebühr. Es wird dem Charterer ausdrücklich empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Der Ölstand des Motors ist täglich, der ausreichende Austritt von Kühlwasser laufend vom Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors oder Überhitzung durch mangelnde Kühlwasserzufuhr entstehen, sind nicht versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Ebenso darf der Motor bei Schräglage unter Segeln über 10 Grad Krängung nicht benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser und Öl bekommt.
Der Charterer erklärt ausdrücklich, dass er oder der von ihm benannte Schiffsführer:
• im Besitz eines gültigen Führerscheines “Sportboot See“ oder “Sportboot Küste“ und des „Pyroschein“ zu sein. Die Scheine sind dem Vercharterer auf Nachfrage vorzulegen. Ohne Pyroschein ist eine Unterweisung zu buchen, die online stattfindet und 15,- Euro Schutzgebühr kostet;
• die gesetzlichen Vorschriften für die an Bord befindliche Funkanlage zu beachten (Der Skipper muss das Funkzeugnis SRC oder gleichwertig besitzen); • die nautischen und seemännischen Kenntnisse zum Befahren des vorgesehenen Seegebietes zu haben; • die Seemannschaft zu beherrschen und Erfahrung in der Führung einer Segelyacht zu besitzen;
• den Guldborg-Sund nicht mit einer Yacht von 1,75 m Tiefgang und mehr zu durchfahren; • die gesetzlichen Bestimmungen eines Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen;
• keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen und Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln;
• Schwimmwesten – sofern erforderlich - zu tragen und alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Crew zu treffen;
• die Yacht nur mit geeigneten schonenden, striemenfreien Schuhen (weiße Sohle) zu betreten;
• die Segel vor dem Auslaufen auf Unversehrtheit zu prüfen;
• nur mit Zustimmung des Vercharterers an Regatten oder anderen sportlichen Wettkämpfen teilzunehmen;
• Haustiere nur nach Zustimmung mitzubringen;
• sich im Falle einer Havarie nur mit der eigenen Leine schleppen zu lassen und keine Vereinbarung über Abschlepp- oder Bergekosten zu treffen.
Bei technischen Fragen und/oder Problemen mit der Yacht hat der Charterer immer unverzüglich den 24-Stunden-Service des Vercharterers anzurufen, dessen Nummer in der Schiffsmappe auf der ersten Seite hinterlegt ist.
3. Übergabe der Yacht Die Yacht wird dem Charterer sauber, segelklar und vollgetankt mit 2 Gasflaschen übergeben. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar müssen bei Übergabe vom Charterer anhand der Checkliste überprüft werden. Die vom Charterer unterzeichnete Checkliste bestätigt die ordnungsgemäße Übernahme der Yacht nach Maßgabe dieser Liste und wird Bestandteil des Vertrages. Das Logbuch (wird bei Übergabe ausgehändigt) ist in der gesetzlich vorgesehenen Form vom Charterer zu führen. Die Kaution wird bei Übergabe vor Ort mit Visa- oder Master-Kreditkarte hinterlegt.
4. Versicherungen - Die Yacht und der Charterer sind zu folgenden Konditionen versichert: • Haftpflichtversicherung für Personen- und/oder Sachschäden pauschal für jede Yacht bis zu 2,5 Mio EURO. • Kasko-Versicherung für die Yacht und die Charterausrüstung mit 1.500,- Euro Selbstbeteiligung je Schadensfall, bei Motoryachten bis zu 3.000,- Euro je Schadensfall. Bei Regattateilnahme beträgt die Selbstbeteiligung je nach Yachttyp bis zu 3.000,- Euro je Schadensfall. Bei Grundberührungsschäden über 5.000,- Schadensumme beträgt die Selbstbeteiligung 3.000,-. • Charterausfallversicherung (gegen Regressforderungen des Eigners wegen entgangener Chartereinnahmen bei Ausfall durch einen vom Charterer verursachten Schaden) mit 1.500,- Euro Selbstbeteiligung je Schadenfall, bei Motoryachten bis zu 3.000,- Euro je Schadenfall (zahlbar vom Charterer). Die bei Übergabe des Bootes zu leistende Kaution entspricht der Höhe der Selbstbeteiligung je Schadenfall im Rahmen der Kaskoversicherung des Bootes. Die Selbstbeteiligung ist im Schadenfall vom Charterer zu tragen. Der Abschluss der vorgenannten Versicherungen führt zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden, die nicht von der Versicherung ersetzt werden oder durch grobe Fahrlässigkeit an der Charteryacht entstanden sind. Im Rahmen der Abwicklung eines Schadens durch eine der vorgenannten Versicherungen sind die Bedingungen des Versicherers Bestandteil dieses Vertrages und vorrangig. Diese sind in Form eines Links im Charterer-Login hinterlegt und können dort heruntergeladen werden. Der Charterer ist verpflichtet, dem Versicherer sämtliche Auskünfte zu einem möglichen Schadensfall zu erteilen. Eine Weigerung kann zu Regressansprüchen gegen den Charterer seitens des Versicherers führen.
5. Haftung des Vercharterers Der Vercharterer haftet nur für Schäden, die infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen. Ansprüche des Charterers infolge von Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Schäden oder Totalausfall, die durch den Charterer oder einen Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z.B. Seekarten, Hafenhandbücher, Kompass, Radar, Plotter usw. verursacht werden. Für an Bord vergessene persönliche Gegenstände und durch Wasser entstandene Schäden an diesen wird keine Haftung übernommen. Auch haftet der Vercharterer nicht für Verluste, Schäden, Verzögerungen oder Ausfälle im Rahmen dieser Erklärung, die auf ein Ereignis höherer Gewalt, insbesondere: Feuer, Naturgewalten, Epidemien, Pandemien, Krieg, kriegsähnliche Handlungen, Aufstand, Piraterie o.ä., zurückzuführen sind.
6. Haftung des Charterers Der Charterer führt die Yacht auf eigene Verantwortung. Schäden unter 1.500,- Euro, die nicht im Rahmen der Begehung vor Übergabe festgestellt und in der Checkliste vermerkt wurden (außer typische Verschleißschäden wie z.B. offene Nähte), gehen zu Lasten des Charterers, weil keine Versicherung greift. Bei Schäden über 1.500,- Euro verliert er die Kaution. Bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen ist der Vercharterer unverzüglich telefonisch, per Fax oder Mail darüber zu informieren. Darüber hinaus verpflichtet sich der Charterer, die Schäden am Schiff oder an Personen fotografisch und schriftlich zu dokumentieren und möglichst noch durch einen Dritten (wie Hafenmeister, Arzt) bestätigen zu lassen. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet, der Charterer erhält in diesem Fall eine schriftliche Abrechnung übersandt. Bei mangelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet.
7. Rücktritt und Minderung Wird das Schiff nicht rechtzeitig vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 48 Std. danach bei voller Erstattung der geleisteten Zahlungen von diesem Vertrag zurücktreten. Der Vercharterer ist berechtigt, innerhalb dieser 48 Stunden ein anderes gleichwertiges Schiff zur Verfügung zu stellen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde. Es tritt keine automatische Verlängerung der Charterzeit ein. Eine solche ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Die Anwendung des § 545 BGB (Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses) wird ausgeschlossen. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin ermöglichen, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt. Auch der Ausfall von den bereitgestellten navigatorischen Hilfsmitteln wie Plotter, Autopilot, Bugstrahl, Radar und anderen technischen Einrichtungen stellt keinen Grund zur Minderung der Chartergebühr dar.
8. Rückgabe der Yacht Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe wird unabhängig vom Grund der Verspätung ab der im Chartervertrag vereinbarten Uhrzeit jede angefangene Stunde mit 100,- € berechnet. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vercharterers aufgrund der verspäteten Rückgabe bleiben davon unberührt. Der Charterer hat die Yacht in einem unversehrten Zustand, so wie er sie übernommen hat, zurückzugeben. Die Überprüfung der Yacht und der Einrichtung nimmt der Vercharterer anhand der Checkliste vor. Entstandene Schäden werden von der hinterlegten Kaution einbehalten. Überschreiten die Kosten für den Ersatz der Schäden die Höhe der Kaution, so hat der Vercharterer neben Einbehaltung der Kaution Anspruch auf die Differenz. Schäden, die durch normalen Verschleiß entstehen, sind von der Haftung ausgenommen. Die Reparatur von Schäden durch normalen Materialverschleiß bis zu 150,- EURO können vom Charterer selbst veranlasst werden. Diese Ausgaben werden vom Vercharterer bei Vorlage einer quittierten Rechnung zurückerstattet. Aus steuerlichen Gründen können jedoch nur Ausgaben erstattet werden, deren Beleg Folgendes aufweist: Rechnungsempfänger ist „Yacht- & Charterzentrum GmbH“ / Schiffsname ist auf dem Beleg / Art der Arbeit ist bezeichnet / Rechnungsbetrag in der Landeswährung des ausführenden Betriebes ausgestellt / Die Umsatzsteuer im landesspezifischen Satz ausgewiesen Zudem müssen die Altteile mitgebracht werden. Andernfalls kann die Rechnung nicht erstattet werden. Reparaturen, die den Betrag von 150,- EURO übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vercharterers. Die Yacht wird aufgeklart, sauber, und vollgetankt zurückgegeben. Ist das nicht der Fall, wird das Aufklaren mit 5,- Euro je Schiffsmeter, das Tanken (fehlender Diesel plus 50,- Euro Handlingpauschale) und das Reinigen (je Meter Bootslänge 13,50 EURO) berechnet und von der Kaution abgezogen. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als dem vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land.
9. Sonstiges Sollte der Charterer Gas benutzen, wird der Verbrauch pauschal mit 2,- Euro / Tag berechnet. Eine Toiletten-/ Fäkalientankverstopfung wird mit je 150,- € berechnet. Bettwäsche, Decken, Kopfkissen und Handtücher sind nicht im Preis enthalten. Der Charterer muss diese Dinge selbst mitbringen, kann sie aber auch bis 5 Tage vor Törnbeginn extra buchen. Eine Ausrüstungsliste für das Boot ist im Internet abrufbar.
Geschäftsbedingungen für Pula, Punat und Rogoznica (Kroatien) des jeweiligen Schiffseigners, Stand 12.09.2018
Wir erheben nur Daten, die zur Abwicklung des Chartervertrages benötigt werden. Sie erklären sich bei Charterung damit einverstanden, dass Ihre Angaben und Daten zur Bearbeitung Ihrer Anfrage elektronisch erhoben und gespeichert werden. Wenn Sie eine Telefonnummer angeben, erlauben Sie uns, Sie zum Zwecke der Abwicklung Ihres Anliegens anrufen zu dür- fen, mit der Angabe einer Email-Adresse erteilen Sie uns die Erlaubnis, Ihnen zweckgebundene Mails senden zu dürfen. Sie können nach Abwicklung jederzeit eine Löschung der Daten und den Wiederruf Ihrer Einwilligung zur Speicherung vornehmen. Schicken Sie dazu einfach an Mail an info@charterzentrum.de mit dem Betreff „Datenlöschung“.
§1. Vertragsgegenstand und Rückgabeverpflichtungen
(1) Der Charterer mietet die im Chartervertrag genannte Yacht zu den dort angegebenen Übergabe- und Rücknahmedaten, sowie dem angegebenen Ausgangs- und Rückgabehafen. (2) Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung des Vercharterers nicht möglich. Der Charterer muß die Yacht vor Vertragsende in ausreichender Nähe zum
Rückgabehafen halten. Der Charterer kann sich bei nicht gehöriger Rückgabe insoweit nicht auf witterungsbedingte Umstände berufen.
(3) Muß die Yacht an einem anderen als dem vereinbarten Hafen zurückgegeben werden, so ist der Vercharterer rechtzeitig zu benachrichtigen. Der Charterer ist bis zur Rückgabe
der Yacht zu deren ordnungsgemäßen Beaufsichtigung verpflichtet. Die Yacht gilt erst dann als ordnungsgemäß übergeben, wenn sie entweder vom Vercharterer oder einer
neuen Besatzung in Anwesenheit des Vercharterers oder einer von diesem beauftragten Person übernommen worden ist.
(4) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei einer verspäteten Rückgabe der Yacht erhebliche Schadenersatzansprüche durch den Nachfolge Charterer entstehen können,
wenn dieser seinen Vertrag, bedingt durch die Nichtverfügbarkeit der Yacht, storniert.
(5) Bei Übergabe der Yacht ist ein Übergabeprotokoll auszufüllen, in welchem alle evtl. Mängel bei Übergabe aufzuführen sind. Das Übergabeprotokoll erbringt vollen Beweis für die
ordnungsgemäße Übergabe der Yacht. Die Yacht ist von dem Charterer in dem gleichen Zustand zurückzugeben. (6) Die Yacht und der Charterer sind zu folgenden Konditionen versichert:
• Haftpflichtversicherung für Personen- und / o. Sachschäden pauschal für jede Yacht bis 2,5 Mio EURO (einige Yachten auch höher).
• Skipperhaftpflichtversicherung (Basisschutz zur Absicherung von Ansprüchen der Crew untereinander).
• Kasko-Versicherung für die Yacht und die Charterausrüstung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe der Kaution je Schadensfall.
• Charterausfallversicherung (gegen Regreßforderungen des Eigners wegen entgangener Chartereinnahmen bei Ausfall durch einen vom Charterer verursachten Schaden) bei
Selbstbeteiligung in Höhe der Kaution je Schadensfall..
• Insassen-Unfallversicherung mit Aufwendungs-Ersatz im Seenotfall von bis zu 10.000,- €. Unterstützung bei Rückführung der Yacht bei Skipperausfall, Hilfe bei der Heimreise
bei Verlust oder Diebstahl der Yacht, Reisemedizinischer Service. Versichert sind ebenfalls im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Yacht Unfälle bei Landgängen, beim
Baden, Schwimmen und Tauchen.
Das Vorhandensein der o.a. Versicherungen führt zu keiner Haftungsfreistellung des Charteres für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind. Der Charterer versichert, dass er und seine Crew die erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um die gemietete Yacht sicher zu führen
§2 Charterpreis und Kautionsleistung
(1) Der Charterpreis beinhaltet die im Chartervertrag ausgewiesenen Preisbestandteile. Der Charterpreis ist zu den im Chartervertrag genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten. (2) Die im Vertrag genannte Kaution ist bei Yachtübergabe in bar oder mit Kreditkarte (Euro-,Master-,Visa Card) zu hinterlegen. Die Kaution kann auch vor Vertragsbeginn auf eines der von dem Vercharterer angegebenen Konten überwiesen werden.
(3) Der Vercharterer ist berechtigt, bei nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Yacht die im Rückgabeprotokoll vermerkten Schäden und Verluste, die durch die Kaskoversich-
versicherung nicht gedeckt sind und nicht durch den gewöhnlichen Gebrauch (Abnutzung) der Yacht entstanden sind, zurückzuhalten. Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, daß der Charterer unrichtige Angaben im Übergabeprotokoll gemacht hat oder den Verlust von Ausrüstungsgegenständen nicht gemeldet hat. Dies gilt unabhängig von einem Verschulden des Charterers.
(4) Der Charterer hat Anspruch auf eine ordnungsgemäße Abrechnung, falls die Kaution in Anspruch genommen wird.
(5) Andernfalls ist die Kaution unverzüglich nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit bei Rückgabe zurückzugewähren. (6) Durch die Hinterlegung einer Kaution werden weitergehende Ersatzansprüche des Vercharterers nicht ausgeschlossen.
§3. Leistungsänderungen
-
(1) Kann die Charteryacht nicht zu dem im Chartervertrag genannten Zeitpunkt übergeben werden, so kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. EvtlGewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
-
(2) Kann der Vercharterer zu dem vereinbarten Übergabetermin keine gleichwertige Ersatzyacht stellen, so kann der Charterer den Rücktritt vom Vertrag erklären. In diesem Fall ist der Vercharterer zur vollen Rückzahlung des vereinbarten Mietpreises verpflichtet.
-
(3) Wird die Yacht an einem anderen als dem im Vertrag genannten Ort übergeben, so trägt der Vercharterer die zusätzlich dem Charterer dadurch entstehenden Kosten.
§4. Übergabe
(1) Der Vercharterer verpflichtet sich, dem Schiffsführer bei Übergabe der Yacht unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und Prüfung des Vorhandenseins allerAusrüstungsgegenstände ausführlich in die Yacht einzuweisen.
(2) Der Charterer kann die Übernahme der Yacht nur dann verweigern, wenn deren Seetüchtigkeit in einem erheblichen Umfang eingeschränkt ist.
§5. Chartergebiet
Die Revierangabe im Chartervertrag darf nur mit Zustimmung des Vercharterers überschritten werden. Die Revierangabe im Chartervertrag darf nur mit Zustimmung des
Verchartereres überschritten werden. Die Yacht wird im Hafen von Pula bzw. Split übergeben und am Ausgangshafen zurückgenommen. Das zulässige Fahrtgebiet ist Kroatien. Dieses Fahrtgebiet darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers verlassen werden.
§6. Minderung des Charterpreises
(1) Der Charterer kann Minderung des Charterpreises verlangen, wenn ihm die Yacht verspätet übergeben wurde, oder mit Mängeln behaftet ist, die Gebrauchstauglichkeit der Yacht in einem wesentlichen Umfang beeinträchtigt haben.
(2) Ansprüche auf Minderung des Charterpreises sind bei Übergabe der Yacht schriftlich geltend zu machen.
§7. Rücktritt vom Vertrag
(1) Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so hat er unverzüglich den Vercharterer darüber zu informieren.
(2) Der Vercharterer wird sich um eine Ersatzcharter bemühen. Gelingt eine Ersatzcharter, so werden die von dem Charterer bis dahin geleisteten Zahlungen, nach Abzug der
entstandenen Kosten, zurückerstattet. Dem Charterer ist der Nachweis gestattet, dass diese Kosten überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden sind. (3) Gelingt eine Ersatzcharter nicht, so hat der Vercharterer Anspruch auf den vollen Charterpreis.
(4) Der Vercharterer empfiehlt dringend eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.
§8. Kündigung
-
(1) Der Vercharterer kann den Chartervertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dies gilt, wenn der Charterer sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
-
(2) Kündigt der Vercharterer, so behält dieser Anspruch auf den vollen Charterpreis. Er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnenlassen, die durch eine anderweitige Verwendung der Yacht entstehen.
-
(3) Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen oder Naturkatastrophen u.ä.) unmittelbar und konkret erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,können beide Teile den Chartervertrag kündigen. In diesem Falle hat der Charterer die Yacht zu dem vereinbarten Rückgabeort zurückzubringen. Ist dies nicht möglich, so hat er
den Vercharterer unverzüglich darüber zu unterrichten, damit die Übergabe an einem anderen Ort stattfinden kann.
(4) Im Falle der Kündigung wegen außergewöhnlicher Umstände ist der Charterpreis nach Abzug einer angemessenen Entschädigung an den Charterer zurückzuzahlen.
§9 Obliegenheiten
-
(1) Der Charterer verpflichtet sich, die Bedienungsanleitungen der an Bord befindlichen Einrichtungen zu beachten. Der Ölstand, das Kühlwasser und die Bilgen sind täglich zukontrollieren.
-
(2) Der Charterer haftet für Schäden, die durch eine Nichtbeachtung der Wartungsbestimmungen entstehen.
-
(3) Der Charterer verpflichtet sich, die gecharterte Yacht wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln.
-
(4) Der Charterer wird die Yacht nicht mit mehr Personen belegen als dies in dem Chartervertrag festgelegt wurde.
-
(5) Der Charterer wird die Yacht nicht an Dritte weitergeben oder vermieten.
-
(6) Der Charterer wird die vorgeschriebenen An- und Abmeldungen beim Hafenkapitän vornehmen.
-
(7) Der Charterer wird die gesetzlichen Bestimmungen der Gastländer beachten.
-
(8) Bei Schäden, Kollisionen, Havarien und sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen veranlaßt der Charterer unverzüglich :
a) Schadensbehebung von normalem Materialverschleiß bis € 250,-- unter Kostenvorlage (Quittung) zur späteren Verrechnung zu Lasten des Vercharterers. Reparaturen dieser Art, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung es Vercharterers. Ausgetauschte Teile sind in jedem Falle aufzuheben.
b) Bei Schäden an der Yacht oder an Personen fertigt der Charterer eine Niederschrift an und sorgt für eine Gegenbestätigung durch Hafenkapitän, Arzt, Havariekommissar.
-
(9) Der Vercharterer ist unverzüglich zu benachrichtigen bei Havarie, vorhergesehener Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung der Yacht durch
Behörden oder Außenstehende. Sind Beschlagnahme oder Behinderung schuldhaft durch den Charterer ausgelöst, so haftet er für alle Folgen gegenüber dem Vercharterer. Der Vertrag gilt bis zur Rückgabe der Yacht als verlängert mit der Verpflichtung der Gebührenzahlung durch den Charterer. Unberührt bleibt hiervon der Anspruch auf Schadenersatz.
(10) Alle außergewöhnlichen Vorfälle sind im Logbuch einzutragen.
§10 Verbrauchsstoffe
Alle Verbrauchsstoffe sind von dem Charterer zu ersetzen. Die Yacht wird mit vollen Tanks (Treibstoff, Wasser) übernommen. Die Yacht ist mit vollen Tanks zurückzugeben.
§11 Nebenabreden
Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt. Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
§12 Schlußbestimmung
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Es gilt dann das, was dem Sinn des Vereinbarten entspricht.
Geschäftsbedingungen für Can Pastilla (Mallorca) des jeweiligen Schiffseigners, Stand 24.05.2018
Wir erheben nur Daten, die zur Abwicklung des Chartervertrages benötigt werden. Sie erklären sich bei Charterung damit einverstanden, dass Ihre Angaben und Daten zur Bearbeitung Ihrer Anfrage elektronisch erhoben und gespeichert werden. Wenn Sie eine Telefonnummer angeben, erlauben Sie uns, Sie zum Zwecke der Abwicklung Ihres Anliegens anrufen zu dürfen, mit der Angabe einer Email-Adresse erteilen Sie uns die Erlaubnis, Ihnen zweckgebundene Mails senden zu dürfen. Sie können nach Abwicklung jederzeit eine Löschung der Daten und den Wiederruf Ihrer Einwilligung zur Speicherung vornehmen. Schicken Sie dazu einfach an Mail an info@charterzentrum.de mit dem Betreff „Datenlöschung“.
§1. Vertragsgegenstand und Rückgabeverpflichtungen
(1) Der Charterer mietet die im Chartervertrag genannte Yacht zu den dort angegebenen Übergabe- und Rücknahmedaten, sowie dem angegebenen Ausgangs- und Rückgabehafen.
(2) Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung des Vercharterers nicht möglich. Der Charterer muß die Yacht vor Vertragsende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen halten. Der Charterer kann sich bei nicht gehöriger Rückgabe insoweit nicht auf witterungsbedingte Umstände berufen.
(3) Muß die Yacht an einem anderen als dem vereinbarten Hafen zurückgegeben werden, so ist der Vercharterer rechtzeitig zu benachrichtigen. Der Charterer ist bis zur Rückgabe der Yacht zu deren ordnungsgemäßen Beaufsichtigung verpflichtet. Die Yacht gilt erst dann als ordnungsgemäß übergeben, wenn sie entweder vom Vercharterer oder einer neuen Besatzung in Anwesenheit des Vercharterers oder einer von diesem beauftragten Person übernommen worden ist.
(4) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei einer verspäteten Rückgabe der Yacht erhebliche Schadenersatzansprüche durch den Nachfolge Charterer entstehen können, wenn dieser seinen Vertrag, bedingt durch die Nichtverfügbarkeit der Yacht, storniert.
(5) Bei Übergabe der Yacht ist ein Übergabeprotokoll auszufüllen, in welchem alle evtl. Mängel bei Übergabe aufzuführen sind. Das Übergabeprotokoll erbringt vollen Beweis für die ordnungsgemäße Übergabe der Yacht. Die Yacht ist von dem Charterer in dem gleichen Zustand zurückzugeben.
(6) Das Vorhandensein der Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung führt zu keiner Haftungsfreistellung des Charteres für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind. Der Charterer versichert, dass er und seine Crew die erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um die gemietete Yacht für den geplanten Törn sicher zu führen.
(7) Die Yacht und der Charterer sind zu folgenden Konditionen versichert:
• Haftpflichtversicherung für Personen- und / o. Sachschäden pauschal für jede Yacht bis 2,5 Mio EURO (einige Yachten auch höher).
• Skipperhaftpflichtversicherung (Basisschutz zur Absicherung von Ansprüchen der Crew untereinander).
• Kasko-Versicherung für die Yacht und die Charterausrüstung mit Selbstbeteiligung siehe Chartervertrag je Schadensfall. Bei Regattateilnahme höhere Selbstbeteiligung.• Charterausfallversicherung (gegen Regreßforderungen des Eigners wegen entgangener Chartereinnahmen bei Ausfall durch einen vom Charterer verursachten Schaden) bei 1.000,- Euro Selbstbeteiligung je Schadensfall.
• Insassenunfallversicherung. Versichert sind Unfälle, die die berechtigten Insassen erleiden – zum Beispiel Stolpern oder Stürzen. Ebenfalls versichert sind im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Yacht stehende Unfälle bei Landgängen, beim Baden, Schwimmen und Tauchen
§2 Charterpreis und Kautionsleistung
(1) Der Charterpreis beinhaltet die im Chartervertrag ausgewiesenen Preisbestandteile. Der Charterpreis ist zu den im Chartervertrag genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
(2) Die im Vertrag genannte Kaution ist bei Yachtübergabe in bar oder mit Kreditkarte (Euro-,Master-,Visa Card) zu hinterlegen. Die Kaution kann auch vor Vertragsbeginn auf eines der von dem Vercharterer angegebenen Konten überwiesen werden.
(3) Der Vercharterer ist berechtigt, bei nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Yacht die im Rückgabeprotokoll vermerkten Schäden und Verluste, die durch die Kaskoversichversicherung nicht gedeckt sind und nicht durch den gewöhnlichen Gebrauch (Abnutzung) der Yacht entstanden sind, zurückzuhalten. Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, daß der Charterer unrichtige Angaben im Übergabeprotokoll gemacht hat oder den Verlust von Ausrüstungsgegenständen nicht gemeldet hat. Dies gilt unabhängig von einem Verschulden des Charterers.
(4) Der Charterer hat Anspruch auf eine ordnungsgemäße Abrechnung, falls die Kaution in Anspruch genommen wird.
(5) Andernfalls ist die Kaution unverzüglich nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit bei Rückgabe zurückzugewähren.
(6) Durch die Hinterlegung einer Kaution werden weitergehende Ersatzansprüche des Vercharterers nicht ausgeschlossen.
§3. Leistungsänderungen
(1) Kann die Charteryacht nicht zu dem im Chartervertrag genannten Zeitpunkt übergeben werden, so kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. Evtl Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
(2) Kann der Vercharterer zu dem vereinbarten Übergabetermin keine gleichwertige Ersatzyacht stellen, so kann der Charterer den Rücktritt vom Vertrag erklären. In diesem Fall ist der Vercharterer zur vollen Rückzahlung des vereinbarten Mietpreises verpflichtet.
(3) Wird die Yacht an einem anderen als dem im Vertrag genannten Ort übergeben, so trägt der Vercharterer die zusätzlich dem Charterer dadurch entstehenden Kosten.
§4. Übergabe
(1) Der Vercharterer verpflichtet sich, dem Schiffsführer bei Übergabe der Yacht unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und Prüfung des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände ausführlich in die Yacht einzuweisen.
(2) Der Charterer kann die Übernahme der Yacht nur dann verweigern, wenn deren Seetüchtigkeit in einem erheblichen Umfang eingeschränkt ist.
§5. Chartergebiet
Die Revierangabe im Chartervertrag darf nur mit Zustimmung des Vercharterers überschritten werden. Die Revierangabe im Chartervertrag darf nur mit Zustimmung des Verchartereres überschritten werden. Die Yacht wird im Hafen von Can Pastilla übergeben und zurückgenommen. Das zulässige Fahrtgebiet sind die BALEAREN. Diese darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers verlassen werden.
§6. Minderung des Charterpreises
(1) Der Charterer kann Minderung des Charterpreises verlangen, wenn ihm die Yacht verspätet übergeben wurde, oder mit Mängeln behaftet ist, die Gebrauchstauglichkeit der Yacht in einem wesentlichen Umfang beeinträchtigt haben.
(2) Ansprüche auf Minderung des Charterpreises sind bei Übergabe der Yacht schriftlich geltend zu machen.
§7. Rücktritt vom Vertrag
(1) Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so hat er unverzüglich den Vercharterer darüber zu informieren.
(2) Der Vercharterer wird sich um eine Ersatzcharter bemühen. Gelingt eine Ersatzcharter, so werden die von dem Charterer bis dahin geleisteten Zahlungen, nach Abzug der entstandenen Kosten, zurückerstattet. Dem Charterer ist der Nachweis gestattet, dass diese Kosten überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden sind.
(3) Gelingt eine Ersatzcharter nicht, so hat der Vercharterer Anspruch auf den vollen Charterpreis.
(4) Der Vercharterer empfiehlt dringend eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.
§8. Kündigung
(1) Der Vercharterer kann den Chartervertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dies gilt, wenn der Charterer sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
(2) Kündigt der Vercharterer, so behält dieser Anspruch auf den vollen Charterpreis. Er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die durch eine anderweitige Verwendung der Yacht entstehen.
(3) Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen oder Naturkatastrophen u.ä.) unmittelbar und konkret erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können beide Teile den Chartervertrag kündigen. In diesem Falle hat der Charterer die Yacht zu dem vereinbarten Rückgabeort zurückzubringen. Ist dies nicht möglich, so hat er den Vercharterer unverzüglich darüber zu unterrichten, damit die Übergabe an einem anderen Ort stattfinden kann.
(4) Im Falle der Kündigung wegen außergewöhnlicher Umstände ist der Charterpreis nach Abzug einer angemessenen Entschädigung an den Charterer zurückzuzahlen.
§9 Obliegenheiten
(1) Der Charterer verpflichtet sich, die Bedienungsanleitungen der an Bord befindlichen Einrichtungen zu beachten. Der Ölstand, das Kühlwasser und die Bilgen sind täglich zu kontrollieren.
(2) Der Charterer haftet für Schäden, die durch eine Nichtbeachtung der Wartungsbestimmungen entstehen.
(3) Der Charterer verpflichtet sich, die gecharterte Yacht wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln.
(4) Der Charterer wird die Yacht nicht mit mehr Personen belegen als dies in dem Chartervertrag festgelegt wurde.
(5) Der Charterer wird die Yacht nicht an Dritte weitergeben oder vermieten.
(6) Der Charterer wird die vorgeschriebenen An- und Abmeldungen beim Hafenkapitän vornehmen.
(7) Der Charterer wird die gesetzlichen Bestimmungen der Gastländer beachten.
(8) Bei Schäden, Kollisionen, Havarien und sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen veranlaßt der Charterer unverzüglich :
a) Schadensbehebung von normalem Materialverschleiß bis € 250,-- unter Kostenvorlage (Quittung) zur späteren Verrechnung zu Lasten des Vercharterers. Reparaturen dieser Art, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung es Vercharterers. Ausgetauschte Teile sind in jedem Falle aufzuheben.
b) Bei Schäden an der Yacht oder an Personen fertigt der Charterer eine Niederschrift an und sorgt für eine Gegenbestätigung durch Hafenkapitän, Arzt, Havariekommissar.
(9) Der Vercharterer ist unverzüglich zu benachrichtigen bei Havarie, vorhergesehener Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung der Yacht durchBehörden oder Außenstehende. Sind Beschlagnahme oder Behinderung schuldhaft durch den Charterer ausgelöst, so haftet er für alle Folgen gegenüber dem Vercharterer.
Der Vertrag gilt bis zur Rückgabe der Yacht als verlängert mit der Verpflichtung der Gebührenzahlung durch den Charterer. Unberührt bleibt hiervon der Anspruch auf Schadenersatz.
(10) Alle außergewöhnlichen Vorfälle sind im Logbuch einzutragen.
§10 Verbrauchsstoffe
Alle Verbrauchsstoffe sind von dem Charterer zu ersetzen. Die Yacht wird mit vollen Tanks (Treibstoff, Wasser) übernommen. Die Yacht ist mit vollen Tanks zurückzugeben.
§11 Nebenabreden
Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt. Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
§12 Schlußbestimmung
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Es gilt dann das, was dem Sinn des Vereinbarten entspricht.
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